Es ist jedoch nicht zulässig, bei der Bemessung der Abgabenhöhe die Abhängigkeit zur Abwassermenge weitestgehend unberücksichtigt zu lassen. Die Verfassung verlangt die Verknüpfung von Gebührenlast und verursachtem Aufwand zum Schutz der Umwelt und damit insbesondere des Wassers, weil damit ein haushälterischer Umgang mit Ressourcen erreicht werden kann. Andere Ziele dürfen dem verfassungsmässigen Umweltschutz und dem Gewässerschutz nicht voran gestellt werden. Zudem werden mit einer verbrauchsorientierten Gebührenerhebung auch keine falschen Anreize gesetzt.