zwar handelt es sich um eine voralpine Region, jedoch ist nicht diese Höhenlage der Grund für die reglementarische Fixierung der für die Mengengebühr massgeblichen Abwassermenge. 6.5. Die Bestimmung von Art. 45 Abs. 7 SER verfolgt, wie die Beschwerdegegnerin ausführt, das Ziel, bei der Abwassergebührenerhebung die einheimische Bevölkerung gegenüber der nicht dauerhaften Wohnbevölkerung zu entlasten und zu verhindern, dass die durch die zahlreichen Ferienwohnungen und -häuser bedingten Infrastrukturkosten für Abwasseranlagen der ständigen Wohnbevölkerung übertragen werden.