Zwar bildet gemäss Art. 45 Abs. 5 SER bei der Berechnung der Grundgebühr die gewichtete Grundstücksfläche die Grundlage, womit sich diese Bestimmung eines zulässigen Kriteriums für eine verursachergerechte Gebühr bedient (vgl. Karlen, a.a.O., S. 558). Dies ist jedoch lediglich eine Ergänzung zu den mengenabhängigen Faktoren, welche Art. 60a GSchG aufführt und täuscht nicht darüber hinweg, dass der effektive Verbrauch vorliegend sowohl bei der Mengen- als auch bei der Grundgebühr unberücksichtigt bleibt, was nach der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig ist. Sodann liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 60a Abs. 2