74 Abs. 2 BV). Konkretisiert wird diese Verfassungsbestimmung u.a. durch Art. 60a Abs. 1 GSchG, welcher die Kantone dazu anhält, die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden. Der kantonale Gesetzgeber setzte diese Vorgaben in § 31 EGGSchG um. 6.4. Art. 45 Abs. 7 SER geht bei Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen mit Schmutzwasseranschluss bei der Berechnung der Mengengebühr von einem minimalen Wasserverbrauch von 120 m3 pro Wohnung bzw. 60 m3 für Wohnwagen mit einem stationären Anschuss aus.