Das Gericht hat mithin die Rechtmässigkeit der vorliegend angewendeten Rechtssätze im konkreten Anwendungsfall zu prüfen (vgl. § 37 Abs. 1 VRG). Ergibt sich, dass die betreffenden Normen in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen, finden sie keine Anwendung. Dem Kantonsgericht kommt dabei keine Befugnis zur Aufhebung der bemängelten Norm zu. Die Zuständigkeit dafür liegt allein beim rechtssetzenden Organ (vgl. Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 35.3). 6.3. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1.1) ist auf Verfassungsstufe festgehalten, dass die Kosten für den Umweltschutz von den Verursachern zu tragen sind (Art. 74 Abs. 2 BV).