46 Abs. 1 SER). Letzterer Wert ist unbestritten; streitig ist dagegen der pauschal angenommene Wasserverbrauch von 120 m3. 6.2. Mit dieser Gebührenberechnung hält sich die Beschwerdegegnerin an die reglementarischen Vorgaben von Art. 45 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 7 und Art. 46 SER. Zu prüfen bleibt, ob die Gebührenveranlagung in Anwendung von Art. 45 Abs. 3 i.V.m. Abs. 7 und Art. 46 SER mit übergeordnetem Recht, namentlich dem verfassungsrechtlichen und dem gewässerschutzrechtlichen Verursacherprinzip vereinbar ist. Das Gericht hat mithin die Rechtmässigkeit der vorliegend angewendeten Rechtssätze im konkreten Anwendungsfall zu prüfen (vgl. § 37 Abs. 1 VRG).