Im vorliegenden Fall setzt sich die streitige Abwassergebühr (Betriebsgebühr) aus einer Grundgebühr von Fr. 20.50 und einer Mengengebühr von Fr. 270.-- zusammen. Bei der Grundgebühr berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Grundstücksfläche von 64 m2, den Tarifzonenfaktor (Gewichtungsfaktor 2) sowie die Kosten pro gewichteter m2 in der Höhe von Fr. 0.32 (vgl. Art. 46 SER). Gegen die Berechnung der Grundgebühr opponierte der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Bei der Mengengebühr wurde der in Art. 45 Abs. 7 SER bei Ferienwohnungen vorgesehene minimale Wasserverbrauch von 120 m3 pro Jahr mit den Kosten pro m3 Frischwasser von 2.25 (Fr./m2) multipliziert (vgl. Art. 46 Abs. 1 SER).