45 Abs. 1, 3 und 7 SER. Demnach erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümern eine einmalige Anschlussgebühr, Baubeiträge und jährliche Betriebsgebühren. Die jährliche Betriebsgebühr dient zur Deckung der Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen (Art. 45 Abs. 1 SER). Sie setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr pro Anschluss (gewichtete Fläche) und einer Mengengebühr pro m3 bezogenes Frisch- und/oder Brauchwasser (Art. 45 Abs. 3 SER). Die Grundgebühren haben 30 %, die Mengengebühren 70 % der Betriebskosten der Siedlungsentwässerung zu decken (Art. 45 Abs. 4 SER).