Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber immerhin aufgrund des Anteils Ferienwohnungen eine Bandbreite im Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr allgemein anerkannt. Ein gänzlicher oder nahezu gänzlicher Verzicht auf die Erhebung einer Mengengebühr ist dagegen bei der Abwassergebühr – dies im Gegensatz zur Wasserversorgungsgebühr – untersagt und die Menge des erzeugten Abwassers darf nicht gänzlich ignoriert werden (BGer-Urteil 2C_995/2012 vom 16.12.2013 E. 6.4). 5. Die Erhebung von Gebühren der Siedlungsentwässerung erfolgte vorliegend gestützt auf Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1, 3 und 7 SER.