Das Bundesgericht hielt allerdings fest, dass es bei Liegenschaften, welche nur wenige Tage im Jahr bewohnt seien und die variablen Kosten wegen eines weit unterdurchschnittlichen Wasserverbrauchs gegenüber der Grundgebühr ausserordentlich niedrig ausfallen würden, nicht ausgeschlossen sei, die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung nur in ganz nebensächlichem Ausmass zu erfassen (BGer-Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 E. 3.3). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber immerhin aufgrund des Anteils Ferienwohnungen eine Bandbreite im Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr allgemein anerkannt.