In der älteren Rechtsprechung erachtete es das Bundesgericht als unzulässig, eine höhere Anschlussgebühr für Ferien- oder Zweitwohnungen zu erheben; stattdessen hätten allerdings die Ferienwohnungseigentümer in Kauf zu nehmen, dass sie allenfalls bei den periodischen Benützungsgebühren stärker belastet würden, als es dem tatsächlichen Gebrauch entspräche (vgl. BGer-Urteil 2P.257/1996 vom 10.7.1997 E. 6b, in: ZBI 1999 179; Karlen, a.a.O., S. 566).