O., S. 557). Eine gewisse Schematisierung ist sodann auch mit dem Äquivalenzprinzip sowie dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar (vgl. BGer-Urteil 2C_160/2014 vom 7.10.2014 E. 6.4.1, 2C_1054/2013 vom 20.9.2014 E. 6.1 und 6.2). 4.3. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Gebührenerhebung bei Eigentümern von Ferienwohnungen bzw. in Tourismusregionen befasst. In der älteren Rechtsprechung erachtete es das Bundesgericht als unzulässig, eine höhere Anschlussgebühr für Ferien- oder Zweitwohnungen zu erheben;