O., S. 556). Gleichwohl hält das Bundesgericht jedoch fest, dass der Bereitstellungsaufwand auf die Benützer nach einem rechtsgleichen Massstab verteilt werden und zu den mengenabhängigen Gebühren, welche die normale Nutzung der Liegenschaft mit sich bringt, in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss (BGer-Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 E. 3.4). Als mögliche Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Grundgebühr werden genannt: Nutzfläche, umbauter Raum oder Anzahl Wohnräume der Liegenschaft (BGer-Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch Karlen, a.a.O., S. 558).