Die Grundgebühren (auch Bereitstellungsgebühren bezeichnet) sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur konzipiert. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch einzelne Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch die mengenunabhängige Grundgebühr überbunden werden (BGer-Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 E. 3.2 m.w.H.; Karlen, a.a.O., S. 556).