Diese Bestimmung ist namentlich auf die Konstellation zugeschnitten, in der mangels genügender Rückstellungen in einer Übergangsphase verursachergerechte Abgaben übermässig hoch waren und die Gemeinden daher dazu verleitet werden könnten, mit dem im Interesse des Gewässerschutzes gebotenen Investitionen zuzuwarten. Sodann kann von kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben auch dort abgewichen werden, wo wie in einzelnen Regionen – namentlich in Berggebieten – die Kosten für die Abwasserentsorgung besonders hoch sind (vgl. zum Ganzen Karlen, a.a.O., S. 551 m.w.H.). 4.2. 4.2.1.