Basel 1999, S. 188). 4.1.2. Würde eine kostendeckende und verursachergerechte Abgabe die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, lässt Art. 60a Abs. 2 GschG im Sinn einer Ausnahmeregelung eine andere Finanzierung zu. Diese Bestimmung ist namentlich auf die Konstellation zugeschnitten, in der mangels genügender Rückstellungen in einer Übergangsphase verursachergerechte Abgaben übermässig hoch waren und die Gemeinden daher dazu verleitet werden könnten, mit dem im Interesse des Gewässerschutzes gebotenen Investitionen zuzuwarten.