Gemäss Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) hat derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen. Dieses Verursacherprinzip ist bereits in Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) für den gesamten Umweltschutz statuiert. Gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz von Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgaben).