Laut § 27 Abs. 1 GebG kann gegen Entscheide im Sinn des § 26 GebG innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden. Indem die Gemeinde Flühli mit der Rechnung/Verfügung vom 1. Juli 2014 eine Einsprachefrist von 20 Tagen belehrte, gab sie dem Einsprecher somit eine zu kurze Frist an. Da der Beschwerdeführer indes die angegebene Frist wahrte, wirkte sich das im vorliegenden Verfahren nicht aus. (…) 4. 4.1. 4.1.1. Für die Bemessung von Kausalabgaben ist nebst dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Bereich des Umweltrechts auch das Verursacherprinzip zu beachten (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 58 N 10 und 12). Gemäss Art.