55 Abs. 2 SER). 1.2.2. Mit der Verweisung des EGGSchG auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz kommen für die Einsprache grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 117 ff. VRG zur Anwendung. Gemäss § 119 Abs. 1 VRG beträgt die Einsprachefrist bei Endentscheiden 20 Tage, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt. Dieser Vorbehalt ist hier bedeutsam, weil das kantonale Gebührengesetz die Einsprachefrist betreffend Verfügungen im Sinn von § 26 GebG besonders regelt: Laut § 27 Abs. 1 GebG kann gegen Entscheide im Sinn des § 26 GebG innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden.