Gegen Entscheide im Sinn von § 26 GebG kann Einsprache erhoben werden und gegen Einspracheentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 27 Abs. 1 und 2 GebG). Übereinstimmend mit dem Instanzenzug nach dem Gebührengesetz sieht § 39 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) vor, dass gegen Entscheide über Beiträge und Gebühren Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 SER).