Gemäss § 26 des Gebührengesetzes (GebG; SRL Nr. 680) kann die gebührenpflichtige Person innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen. Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Gebührenrechnung stellt bereits einen solchen anfechtbaren Entscheid dar (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 16 vom 11.5.2011). Gegen Entscheide im Sinn von § 26 GebG kann Einsprache erhoben werden und gegen Einspracheentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 27 Abs. 1 und 2 GebG).