| | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte der Gemeinderat Flühli die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Abwasserreinigungsanlagen-Betriebsgebühr für dessen Stockwerkeigentum im Betrag von Fr. 290.50 bzw. Fr. 313.75 inkl. MWST. Der Einspracheentscheid erging in Anwendung des Siedlungsentwässerungs-Reglements der Einwohnergemeinde Flühli vom 29. November 2002 (nachfolgend SER). Der Einspracheentscheid bestätigt die Betriebsgebührenrechnung für das erwähnte Grundstück betreffend das Jahr 2014 vom 1. Juli 2014. 1.2. 1.2.1. Gemäss § 26 des Gebührengesetzes (GebG;