{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-273_2015-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10415", "Checksum": "0ab980eba82340865aaeaeee1341715b"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 273", "2015 IV Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements Flühli, wonach bei Ferienwohnungen für die Berechnung der Abwasser-Mengengebühr unabhängig vom effektiven Wasserverbrauch von einem gesetzlich angenommenen Wert ausgegangen wird, ist mit übergeordnetem Recht und namentlich mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a GSchG; § 31 EGGSchG; § 27 Abs. 1 GebG. | Abwasserabgaben"}], "ScrapyJob": "446973/63/2384", "Zeit UTC": "10.02.2026 08:24:34", "Checksum": "9614b7ca6bc2c4039beb243602bddc15", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)\nRegeste:\nDie Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements Flühli, wonach bei Ferienwohnungen für die Berechnung der Abwasser-Mengengebühr unabhängig vom effektiven Wasserverbrauch von einem gesetzlich angenommenen Wert ausgegangen wird, ist mit übergeordnetem Recht und namentlich mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a GSchG; § 31 EGGSchG; § 27 Abs. 1 GebG. | Abwasserabgaben\n\n6.8.\nDie Beschwerdegegnerin sieht sich zu Unrecht in ihrer Auffassung bestärkt, das Verursacherprinzip könne u.U. vernachlässigt werden, weil die kantonale Gewässerschutzverordnung eine verbrauchsunabhängige Mindestgebühr vorsehe. Die erwähnte Verordnung schreibt in § 40 Abs. 2 lit. b dann eine Mindestgebühr vor, welche einem Ansatz von 50 m3 Frischwasser entsprechen soll, wenn die Gemeinden allgemeine Steuermittel für die Finanzierung der Siedlungsentwässerung beiziehen müssen. Diese Umstände sind bei der Beschwerdegegnerin nicht gegeben (vgl. Art. 39 Abs. 1 SER). Aber selbst wenn diese Bestimmung zur Anwendung gelangen würde, regelt das kantonale Recht allein einen Schwellenwert, ab welchem Steuermittel beigezogen werden dürfen. Ein Absehen vom Verursacherprinzip bei der Bemessung der Gebühren gegenüber dem Verbraucher lässt sich daraus nicht ableiten. Im Gegenteil schreibt auch die kantonale Gewässerschutzverordnung die Anwendung des Verursacherprinzips bei der Erhebung von Abwassergebühren vor (vgl. § 39 Abs. 2 lit. a der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [KGSchV; SRL Nr. 703]).\n6.9.\nSchliesslich findet die beschwerdegegnerische Auffassung auch im bereits erwähnten Bundesgerichtsentscheid 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 keine Stütze. Denn das Bundesgericht sah gerade in der Festsetzung der Abwassergebühr ohne Berücksichtigung der Abwassermenge eine Verletzung des Verursacherprinzips. Zwar würde die föderalistische Lösung des Gewässerschutzrechtes es den Kantonen überlassen, in welcher Form sie Art. 60a GschG konkretisieren wollten; angesichts der grossen Unterschiede zwischen den Gemeinden sei eine Bandbreite im Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr allgemein anerkannt. Aber gänzlich oder nahezu gänzlich auf die Erhebung einer Mengengebühr zu verzichten, sei bundesrechtswidrig (E. 6.4). Im Übrigen bestätigte es, dass auch das Äquivalenzprinzip verletzt sei, wenn der individuelle Verbrauch nicht in die Bemessung der Abwassergebühr einbezogen werde (E. 6.5).\n6.10.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 45 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 7 und Art. 46 SER vorgesehene Bemessung der Betriebsgebühr – insbesondere der Mengengebühr – nicht mit dem übergeordneten Recht, namentlich nicht mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip, vereinbar ist. Daher dürfen diese Bestimmungen des SER vorliegend nicht zur Anwendung gelangen (vgl. § 37 VRG)."}