{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-273_2015-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10415", "Checksum": "0ab980eba82340865aaeaeee1341715b"}, "Scrapedate": "2026-02-10", "Num": ["7H 14 273", "2015 IV Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)\nRegeste:\nDie Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements Flühli, wonach bei Ferienwohnungen für die Berechnung der Abwasser-Mengengebühr unabhängig vom effektiven Wasserverbrauch von einem gesetzlich angenommenen Wert ausgegangen wird, ist mit übergeordnetem Recht und namentlich mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a GSchG; § 31 EGGSchG; § 27 Abs. 1 GebG. | Abwasserabgaben\n\n6.6.\nZwar ist aus Praktikabilitätsüberlegungen gerade bei Ferienwohnungen eine gewisse Schematisierung auch bei der Benützungsgebühr und insbesondere auch bei der Verbrauchsgebühr nicht ausgeschlossen. Allerdings wären dafür differenziertere Kriterien heranzuziehen, welche immerhin eine gewisse Annäherung an den konkreten Wasserverbrauch erlauben würden (vgl. Karlen, a.a.O., S. 558 f.). Die blosse Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser und Wohnwagen mit stationären Anschlüssen genügt dagegen nicht, um den Mindestanforderungen des verfassungsmässigen Verursacherprinzips Rechnung zu tragen.\nFür die besondere Situation in touristischen Regionen mit saisonabhängigen Spitzenbelastungen empfiehlt die Lehre sodann, dass aus ökonomischer Sicht eine zweigeteilte Mengengebühr geführt werden müsste: Eine sehr hohe Mengengebühr in der Hauptsaison, welche die Betriebskosten und die Kapitalgrenzkosten abdeckt und eine tiefere Mengengebühr in der Zwischensaison in der Höhe der variablen Betriebskosten. Dabei wird allerdings ein mehrmaliges Ablesen des Wasserzählers pro Jahr als in der Regel zu aufwändig erachtet. Als eine weitere Möglichkeit wird vorgeschlagen, den Mengenpreis zur Deckung der variablen Betriebskosten (rund 30 % der gesamten Benutzungsgebühr) und den Grundpreis so festzulegen, dass er die restlichen Kosten deckt und z.B. in Abhängigkeit der Anzahl Betten erhoben wird. Damit der zu tiefe Mengenpreis in der Hauptsaison nicht zur \"Wasserverschwendung\" und damit zu langfristig steigenden Kosten führt, können flankierende Massnahmen (z.B. Information, Aufklärung, Abgabe von wassersparenden Apparaturen, usw.) ergriffen werden (vgl. Müller, Finanzierung der kommunalen Abwasserentsorgung aus ökonomischer Sicht, in: URP 1999, S. 532).\nDie Vorbringen der Beschwerdegegnerin, eine feinere Stufung z.B. aufgrund der Zimmeranzahl oder das Anbringen von Wasserzählern sei nicht praktikabel bzw. wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es unzumutbar sein soll z.B. mittels schriftlicher Befragung bzw. Auferlegung einer Auskunftspflicht, die Anzahl Zimmer in Erfahrung zu bringen. Auch erweisen sich Wasserzähler nicht als ungeeignet und mit zu hohen Kosten verbunden. So kann von den Grundeigentümern durchaus verlangt werden, dass sie – auf eigene Kosten – einen Wasserzähler auf ihrem Grundstück anbringen und der Gemeinde die Verbrauchsmenge mitteilen.\n6.7.\nDer Beschwerdegegnerin hilft sodann auch der Einwand nicht, dass die Grundgebühr für alle Grundeigentümer in Sörenberg erhöht werden müsste, wenn bei den Ferienwohnungen dem Verursacherprinzip in einem erhöhten Mass Rechnung getragen würde. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt dies kein weitgehendes Ausserachtlassen des Verursacherprinzips. Andere Gründe, weshalb eine Erhöhung der Grundgebühr nicht möglich sein sollte, macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.\nMit Blick auf eine verursachergerechte Kostenverteilung wird denn auch in der Lehre zu Recht vorgeschlagen, dass in Tourismusregionen die durch die Dimensionierung der Abwasseranlagen verursachten Mehrkosten über das Verhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr aufgefangen werden. Als Verhältnisregel soll gelten, dass je ausgeprägter die saisonalen Schwankungen in touristischen Regionen sind, desto geringer der Anteil des Mengenpreises ist. Desweitern ist die Grösse bzw. die Kosten für die Kläranlage massgebend: Je grösser die Kläranlage, desto geringer ist der Anteil Mengenpreis. Zudem ist der Mengenpreis umso höher, je grösser die Differenz zwischen der heutigen und der langfristigen kostendeckenden Benutzungsgebühr ist (vgl. zum Ganzen Müller, a.a.O., S. 532 f.).\nDamit korrespondierend setzt sich auch das Musterreglement für die Siedlungsentwässerung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern (vgl. Musterreglement [Version 2014], einsehbar unter: https://uwe.lu.ch/themen/abwasser/siedlungsentwaesserung_ara/reglement_ siedlungsentwaesserung_2) mit der Gebührenerhebung bei Gemeinden mit einem grossen Anteil touristisch genutztem Grundeigentum auseinander und schlägt vor, dass Gemeinden mit einem grossen Anteil saisonal genutzter Abwasseranschlüsse das Verhältnis von Grund- und Mengengebühr auf 40 % zu 60 % (statt 30 % zu 70 %) anpassen sollen, um so dem Aspekt der im Verhältnis zur Menge höheren Fixkosten Rechnung zu tragen. Dies erscheint mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, welche eine Bandbreite im Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr allgemein anerkennt (vgl. BGer-Urteil 2C_995/2012 vom 16.12.2013 E. 6.4).\n"}