{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-273_2015-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10415", "Checksum": "0ab980eba82340865aaeaeee1341715b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 273", "2015 IV Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)\nRegeste:\nDie Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements Flühli, wonach bei Ferienwohnungen für die Berechnung der Abwasser-Mengengebühr unabhängig vom effektiven Wasserverbrauch von einem gesetzlich angenommenen Wert ausgegangen wird, ist mit übergeordnetem Recht und namentlich mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a GSchG; § 31 EGGSchG; § 27 Abs. 1 GebG. | Abwasserabgaben\n\n\nDie Vorbringen der Beschwerdegegnerin, eine feinere Stufung z.B. aufgrund der Zimmeranzahl oder das Anbringen von Wasserzählern sei nicht praktikabel bzw. wäre mit zusätzlichen Kosten verbunden, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es unzumutbar sein soll z.B. mittels schriftlicher Befragung bzw. Auferlegung einer Auskunftspflicht, die Anzahl Zimmer in Erfahrung zu bringen. Auch erweisen sich Wasserzähler nicht als ungeeignet und mit zu hohen Kosten verbunden. So kann von den Grundeigentümern durchaus verlangt werden, dass sie – auf eigene Kosten – einen Wasserzähler auf ihrem Grundstück anbringen und der Gemeinde die Verbrauchsmenge mitteilen.\n6.7. Der Beschwerdegegnerin hilft sodann auch der Einwand nicht, dass die Grundgebühr für alle Grundeigentümer in Sörenberg erhöht werden müsste, wenn bei den Ferienwohnungen dem Verursacherprinzip in einem erhöhten Mass Rechnung getragen würde. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt dies kein weitgehendes Ausserachtlassen des Verursacherprinzips. Andere Gründe, weshalb eine Erhöhung der Grundgebühr nicht möglich sein sollte, macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich.\nMit Blick auf eine verursachergerechte Kostenverteilung wird denn auch in der Lehre zu Recht vorgeschlagen, dass in Tourismusregionen die durch die Dimensionierung der Abwasseranlagen verursachten Mehrkosten über das Verhältnis zwischen Grund- und Mengengebühr aufgefangen werden. Als Verhältnisregel soll gelten, dass je ausgeprägter die saisonalen Schwankungen in touristischen Regionen sind, desto geringer der Anteil des Mengenpreises ist. Desweitern ist die Grösse bzw. die Kosten für die Kläranlage massgebend: Je grösser die Kläranlage, desto geringer ist der Anteil Mengenpreis. Zudem ist der Mengenpreis umso höher, je grösser die Differenz zwischen der heutigen und der langfristigen kostendeckenden Benutzungsgebühr ist (vgl. zum Ganzen Müller, a.a.O., S. 532 f.).\nDamit korrespondierend setzt sich auch das Musterreglement für die Siedlungsentwässerung des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern (vgl. Musterreglement [Version 2014], einsehbar unter: https://uwe.lu.ch/themen/abwasser/siedlungsentwaesserung_ara/reglement_ siedlungsentwaesserung_2) mit der Gebührenerhebung bei Gemeinden mit einem grossen Anteil touristisch genutztem Grundeigentum auseinander und schlägt vor, dass Gemeinden mit einem grossen Anteil saisonal genutzter Abwasseranschlüsse das Verhältnis von Grund- und Mengengebühr auf 40 % zu 60 % (statt 30 % zu 70 %) anpassen sollen, um so dem Aspekt der im Verhältnis zur Menge höheren Fixkosten Rechnung zu tragen. Dies erscheint mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, welche eine Bandbreite im Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr allgemein anerkennt (vgl. BGer-Urteil 2C_995/2012 vom 16.12.2013 E. 6.4).\n6.8. Die Beschwerdegegnerin sieht sich zu Unrecht in ihrer Auffassung bestärkt, das Verursacherprinzip könne u.U. vernachlässigt werden, weil die kantonale Gewässerschutzverordnung eine verbrauchsunabhängige Mindestgebühr vorsehe. Die erwähnte Verordnung schreibt in § 40 Abs. 2 lit. b dann eine Mindestgebühr vor, welche einem Ansatz von 50 m3 Frischwasser entsprechen soll, wenn die Gemeinden allgemeine Steuermittel für die Finanzierung der Siedlungsentwässerung beiziehen müssen. Diese Umstände sind bei der Beschwerdegegnerin nicht gegeben (vgl. Art. 39 Abs. 1 SER). Aber selbst wenn diese Bestimmung zur Anwendung gelangen würde, regelt das kantonale Recht allein einen Schwellenwert, ab welchem Steuermittel beigezogen werden dürfen. Ein Absehen vom Verursacherprinzip bei der Bemessung der Gebühren gegenüber dem Verbraucher lässt sich daraus nicht ableiten. Im Gegenteil schreibt auch die kantonale Gewässerschutzverordnung die Anwendung des Verursacherprinzips bei der Erhebung von Abwassergebühren vor (vgl. § 39 Abs. 2 lit. a der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [KGSchV; SRL Nr. 703]).\n6.9. Schliesslich findet die beschwerdegegnerische Auffassung auch im bereits erwähnten Bundesgerichtsentscheid 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 keine Stütze. Denn das Bundesgericht sah gerade in der Festsetzung der Abwassergebühr ohne Berücksichtigung der Abwassermenge eine Verletzung des Verursacherprinzips. Zwar würde die föderalistische Lösung des Gewässerschutzrechtes es den Kantonen überlassen, in welcher Form sie Art. 60a GschG konkretisieren wollten; angesichts der grossen Unterschiede zwischen den Gemeinden sei eine Bandbreite im Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr allgemein anerkannt. Aber gänzlich oder nahezu gänzlich auf die Erhebung einer Mengengebühr zu verzichten, sei bundesrechtswidrig (E. 6.4). Im Übrigen bestätigte es, dass auch das Äquivalenzprinzip verletzt sei, wenn der individuelle Verbrauch nicht in die Bemessung der Abwassergebühr einbezogen werde (E. 6.5).\n6.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 45 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 7 und Art. 46 SER vorgesehene Bemessung der Betriebsgebühr – insbesondere der Mengengebühr – nicht mit dem übergeordneten Recht, namentlich nicht mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip, vereinbar ist. Daher dürfen diese Bestimmungen des SER vorliegend nicht zur Anwendung gelangen (vgl. § 37 VRG).\n|"}