{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-273_2015-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10415", "Checksum": "0ab980eba82340865aaeaeee1341715b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 273", "2015 IV Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)\nRegeste:\nDie Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements Flühli, wonach bei Ferienwohnungen für die Berechnung der Abwasser-Mengengebühr unabhängig vom effektiven Wasserverbrauch von einem gesetzlich angenommenen Wert ausgegangen wird, ist mit übergeordnetem Recht und namentlich mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a GSchG; § 31 EGGSchG; § 27 Abs. 1 GebG. | Abwasserabgaben\n\n\n6.4. Art. 45 Abs. 7 SER geht bei Ferienhäusern bzw. Ferienwohnungen mit Schmutzwasseranschluss bei der Berechnung der Mengengebühr von einem minimalen Wasserverbrauch von 120 m3 pro Wohnung bzw. 60 m3 für Wohnwagen mit einem stationären Anschuss aus. Mit dieser Berechnungsweise wird allerdings von einem einheitlichen Wasserverbrauch ausgegangen, welcher u.U. weit entfernt liegt vom effektiven Wasserverbrauch bzw. von der Abwassermenge einer Ferienwohnung. Der tatsächliche Verbrauch bzw. die effektive Abwassermenge bleibt unberücksichtigt. Eine verursachergerechte Gebührenerhebung ist damit weitgehend ausgeschlossen.\nZwar bildet gemäss Art. 45 Abs. 5 SER bei der Berechnung der Grundgebühr die gewichtete Grundstücksfläche die Grundlage, womit sich diese Bestimmung eines zulässigen Kriteriums für eine verursachergerechte Gebühr bedient (vgl. Karlen, a.a.O., S. 558). Dies ist jedoch lediglich eine Ergänzung zu den mengenabhängigen Faktoren, welche Art. 60a GSchG aufführt und täuscht nicht darüber hinweg, dass der effektive Verbrauch vorliegend sowohl bei der Mengen- als auch bei der Grundgebühr unberücksichtigt bleibt, was nach der bereits erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung unzulässig ist.\nSodann liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 60a Abs. 2 GschG vor (vgl. E. 4.1.2), welcher ein Abweichen vom Verursacherprinzip zulassen würde. Mit dieser Mengengebühr will die Beschwerdegegnerin nicht eine umweltverträgliche Entsorgung das Abwassers sicherstellen, sondern sie möchte die Grundgebührenbelastung für die ständige Wohnbevölkerung tief halten. Die vom Verursacherprinzip weit abweichende Gebührenerhebung erfolgt somit nicht aufgrund von fehlender Vorfinanzierung der Abwasseranlagen oder der geographischen Lage der Gemeinde Sörenberg; zwar handelt es sich um eine voralpine Region, jedoch ist nicht diese Höhenlage der Grund für die reglementarische Fixierung der für die Mengengebühr massgeblichen Abwassermenge.\n6.5. Die Bestimmung von Art. 45 Abs. 7 SER verfolgt, wie die Beschwerdegegnerin ausführt, das Ziel, bei der Abwassergebührenerhebung die einheimische Bevölkerung gegenüber der nicht dauerhaften Wohnbevölkerung zu entlasten und zu verhindern, dass die durch die zahlreichen Ferienwohnungen und -häuser bedingten Infrastrukturkosten für Abwasseranlagen der ständigen Wohnbevölkerung übertragen werden. Es ist jedoch nicht zulässig, bei der Bemessung der Abgabenhöhe die Abhängigkeit zur Abwassermenge weitestgehend unberücksichtigt zu lassen. Die Verfassung verlangt die Verknüpfung von Gebührenlast und verursachtem Aufwand zum Schutz der Umwelt und damit insbesondere des Wassers, weil damit ein haushälterischer Umgang mit Ressourcen erreicht werden kann. Andere Ziele dürfen dem verfassungsmässigen Umweltschutz und dem Gewässerschutz nicht voran gestellt werden.\nZudem werden mit einer verbrauchsorientierten Gebührenerhebung auch keine falschen Anreize gesetzt. Vielmehr werden neben der ortsansässigen Wohnbevölkerung auch die Ferienwohnungseigentümer bei einem geringen Abwasserverbrauch mit tieferen Mengengebühren belohnt und so zu einem massvollen Verbrauch angehalten.\n6.6. Zwar ist aus Praktikabilitätsüberlegungen gerade bei Ferienwohnungen eine gewisse Schematisierung auch bei der Benützungsgebühr und insbesondere auch bei der Verbrauchsgebühr nicht ausgeschlossen. Allerdings wären dafür differenziertere Kriterien heranzuziehen, welche immerhin eine gewisse Annäherung an den konkreten Wasserverbrauch erlauben würden (vgl. Karlen, a.a.O., S. 558 f.). Die blosse Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser und Wohnwagen mit stationären Anschlüssen genügt dagegen nicht, um den Mindestanforderungen des verfassungsmässigen Verursacherprinzips Rechnung zu tragen.\nFür die besondere Situation in touristischen Regionen mit saisonabhängigen Spitzenbelastungen empfiehlt die Lehre sodann, dass aus ökonomischer Sicht eine zweigeteilte Mengengebühr geführt werden müsste: Eine sehr hohe Mengengebühr in der Hauptsaison, welche die Betriebskosten und die Kapitalgrenzkosten abdeckt und eine tiefere Mengengebühr in der Zwischensaison in der Höhe der variablen Betriebskosten. Dabei wird allerdings ein mehrmaliges Ablesen des Wasserzählers pro Jahr als in der Regel zu aufwändig erachtet. Als eine weitere Möglichkeit wird vorgeschlagen, den Mengenpreis zur Deckung der variablen Betriebskosten (rund 30 % der gesamten Benutzungsgebühr) und den Grundpreis so festzulegen, dass er die restlichen Kosten deckt und z.B. in Abhängigkeit der Anzahl Betten erhoben wird. Damit der zu tiefe Mengenpreis in der Hauptsaison nicht zur \"Wasserverschwendung\" und damit zu langfristig steigenden Kosten führt, können flankierende Massnahmen (z.B. Information, Aufklärung, Abgabe von wassersparenden Apparaturen, usw.) ergriffen werden (vgl. Müller, Finanzierung der kommunalen Abwasserentsorgung aus ökonomischer Sicht, in: URP 1999, S. 532)."}