{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-273_2015-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10415", "Checksum": "0ab980eba82340865aaeaeee1341715b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 273", "2015 IV Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)\nRegeste:\nDie Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements Flühli, wonach bei Ferienwohnungen für die Berechnung der Abwasser-Mengengebühr unabhängig vom effektiven Wasserverbrauch von einem gesetzlich angenommenen Wert ausgegangen wird, ist mit übergeordnetem Recht und namentlich mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a GSchG; § 31 EGGSchG; § 27 Abs. 1 GebG. | Abwasserabgaben\n\n\n4.3. Das Bundesgericht hat sich bereits mehrfach mit der Gebührenerhebung bei Eigentümern von Ferienwohnungen bzw. in Tourismusregionen befasst. In der älteren Rechtsprechung erachtete es das Bundesgericht als unzulässig, eine höhere Anschlussgebühr für Ferien- oder Zweitwohnungen zu erheben; stattdessen hätten allerdings die Ferienwohnungseigentümer in Kauf zu nehmen, dass sie allenfalls bei den periodischen Benützungsgebühren stärker belastet würden, als es dem tatsächlichen Gebrauch entspräche (vgl. BGer-Urteil 2P.257/1996 vom 10.7.1997 E. 6b, in: ZBI 1999 179; Karlen, a.a.O., S. 566). In einem späteren Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass es zulässig sei, den Kostenfaktor der möglichen Spitzenbelastungen, welche die Dimensionierung der Anlage beeinflussen, im Bereich der Abwasserentsorgung durch die einmaligen Beiträge und/oder Anschlussgebühren zu erfassen (BGer-Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 E. 3.2). Ob es dabei zulässig ist, die Eigentümer von Ferienwohnungen und -häuser stärker als die Wohnbevölkerung zu belasten, lässt sich dem Entscheid nicht entnehmen. Das Bundesgericht hielt allerdings fest, dass es bei Liegenschaften, welche nur wenige Tage im Jahr bewohnt seien und die variablen Kosten wegen eines weit unterdurchschnittlichen Wasserverbrauchs gegenüber der Grundgebühr ausserordentlich niedrig ausfallen würden, nicht ausgeschlossen sei, die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasserentsorgung nur in ganz nebensächlichem Ausmass zu erfassen (BGer-Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 E. 3.3).\nGemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber immerhin aufgrund des Anteils Ferienwohnungen eine Bandbreite im Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr allgemein anerkannt. Ein gänzlicher oder nahezu gänzlicher Verzicht auf die Erhebung einer Mengengebühr ist dagegen bei der Abwassergebühr – dies im Gegensatz zur Wasserversorgungsgebühr – untersagt und die Menge des erzeugten Abwassers darf nicht gänzlich ignoriert werden (BGer-Urteil 2C_995/2012 vom 16.12.2013 E. 6.4).\n5. Die Erhebung von Gebühren der Siedlungsentwässerung erfolgte vorliegend gestützt auf Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1, 3 und 7 SER. Demnach erhebt die Gemeinde von den Grundeigentümern eine einmalige Anschlussgebühr, Baubeiträge und jährliche Betriebsgebühren. Die jährliche Betriebsgebühr dient zur Deckung der Kosten für den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen (Art. 45 Abs. 1 SER). Sie setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr pro Anschluss (gewichtete Fläche) und einer Mengengebühr pro m3 bezogenes Frisch- und/oder Brauchwasser (Art. 45 Abs. 3 SER). Die Grundgebühren haben 30 %, die Mengengebühren 70 % der Betriebskosten der Siedlungsentwässerung zu decken (Art. 45 Abs. 4 SER). Für Ferienhäuser bzw. Ferienwohnungen mit Schmutzabwasseranschluss wird die Mengengebühr nicht wie für alle anderen an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücke nach dem Frisch- und/oder Brauchwasserverbrauch des abgelaufenen Jahres bemessen, sondern es wird gemäss Art. 45 Abs. 7 SER ein minimaler Wasserverbrauch von 120 m3 pro Haus- bzw. Wohnung und für Wohnwagen mit stationärem Anschluss von 60 m3 pro Wagen verrechnet.\n6. 6.1. Im vorliegenden Fall setzt sich die streitige Abwassergebühr (Betriebsgebühr) aus einer Grundgebühr von Fr. 20.50 und einer Mengengebühr von Fr. 270.-- zusammen. Bei der Grundgebühr berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die Grundstücksfläche von 64 m2, den Tarifzonenfaktor (Gewichtungsfaktor 2) sowie die Kosten pro gewichteter m2 in der Höhe von Fr. 0.32 (vgl. Art. 46 SER). Gegen die Berechnung der Grundgebühr opponierte der Beschwerdeführer zu Recht nicht. Bei der Mengengebühr wurde der in Art. 45 Abs. 7 SER bei Ferienwohnungen vorgesehene minimale Wasserverbrauch von 120 m3 pro Jahr mit den Kosten pro m3 Frischwasser von 2.25 (Fr./m2) multipliziert (vgl. Art. 46 Abs. 1 SER). Letzterer Wert ist unbestritten; streitig ist dagegen der pauschal angenommene Wasserverbrauch von 120 m3.\n6.2. Mit dieser Gebührenberechnung hält sich die Beschwerdegegnerin an die reglementarischen Vorgaben von Art. 45 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 7 und Art. 46 SER. Zu prüfen bleibt, ob die Gebührenveranlagung in Anwendung von Art. 45 Abs. 3 i.V.m. Abs. 7 und Art. 46 SER mit übergeordnetem Recht, namentlich dem verfassungsrechtlichen und dem gewässerschutzrechtlichen Verursacherprinzip vereinbar ist. Das Gericht hat mithin die Rechtmässigkeit der vorliegend angewendeten Rechtssätze im konkreten Anwendungsfall zu prüfen (vgl. § 37 Abs. 1 VRG). Ergibt sich, dass die betreffenden Normen in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen, finden sie keine Anwendung. Dem Kantonsgericht kommt dabei keine Befugnis zur Aufhebung der bemängelten Norm zu. Die Zuständigkeit dafür liegt allein beim rechtssetzenden Organ (vgl. Wirthlin, Luzerner Verwaltungsrechtspflege, Bern 2011, N 35.3).\n6.3. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.1.1) ist auf Verfassungsstufe festgehalten, dass die Kosten für den Umweltschutz von den Verursachern zu tragen sind (Art. 74 Abs. 2 BV). Konkretisiert wird diese Verfassungsbestimmung u.a. durch Art. 60a Abs. 1 GSchG, welcher die Kantone dazu anhält, die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern zu überbinden. Der kantonale Gesetzgeber setzte diese Vorgaben in § 31 EGGSchG um."}