{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-273_2015-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10415", "Checksum": "0ab980eba82340865aaeaeee1341715b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 273", "2015 IV Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)\nRegeste:\nDie Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements Flühli, wonach bei Ferienwohnungen für die Berechnung der Abwasser-Mengengebühr unabhängig vom effektiven Wasserverbrauch von einem gesetzlich angenommenen Wert ausgegangen wird, ist mit übergeordnetem Recht und namentlich mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a GSchG; § 31 EGGSchG; § 27 Abs. 1 GebG. | Abwasserabgaben\n\n\n4.1.2. Würde eine kostendeckende und verursachergerechte Abgabe die umweltverträgliche Entsorgung des Abwassers gefährden, lässt Art. 60a Abs. 2 GschG im Sinn einer Ausnahmeregelung eine andere Finanzierung zu. Diese Bestimmung ist namentlich auf die Konstellation zugeschnitten, in der mangels genügender Rückstellungen in einer Übergangsphase verursachergerechte Abgaben übermässig hoch waren und die Gemeinden daher dazu verleitet werden könnten, mit dem im Interesse des Gewässerschutzes gebotenen Investitionen zuzuwarten. Sodann kann von kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben auch dort abgewichen werden, wo wie in einzelnen Regionen – namentlich in Berggebieten – die Kosten für die Abwasserentsorgung besonders hoch sind (vgl. zum Ganzen Karlen, a.a.O., S. 551 m.w.H.).\n4.2. 4.2.1. Im Bereich der Abwasserbeseitigung wird mit Blick auf eine verursachergerechte Abgabenbelastung regelmässig eine periodische Benützungsgebühr erhoben, welche sich unterteilt in Grund- und Verbrauchsgebühren (Karlen, a.a.O., S. 556; Steiner, a.a.O., S. 197). Die Grundgebühren (auch Bereitstellungsgebühren bezeichnet) sind als Entgelt für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur konzipiert. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch einzelne Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen den Benützern durch die mengenunabhängige Grundgebühr überbunden werden (BGer-Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 E. 3.2 m.w.H.; Karlen, a.a.O., S. 556). Gleichwohl hält das Bundesgericht jedoch fest, dass der Bereitstellungsaufwand auf die Benützer nach einem rechtsgleichen Massstab verteilt werden und zu den mengenabhängigen Gebühren, welche die normale Nutzung der Liegenschaft mit sich bringt, in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss (BGer-Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 E. 3.4). Als mögliche Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Grundgebühr werden genannt: Nutzfläche, umbauter Raum oder Anzahl Wohnräume der Liegenschaft (BGer-Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch Karlen, a.a.O., S. 558). Die Verbrauchsgebühren sind dagegen variabel und richten sich nach der tatsächlichen Benutzung der Abwasseranlage (BGer-Urteil 2C_995/2012 vom 16.12.2013 E. 5.1 m.w.H.). Allgemein infrastrukturelle Gesichtspunkte fallen bei der Verbrauchsgebühr ausser Betracht (Karlen, a.a.O., S. 556).\n4.2.2. Allerdings entfällt bei der Abwasserentsorgung ein Grossteil der Aufwendungen auf die Erstellung der Anlage und nicht auf den Gebrauch. Daher werden von den Grundeigentümern regelmässig einmalige grössere Abgaben in Form von Beiträgen (Vorzugslasten) und Anschlussgebühren erhoben. Zwar gilt das Verursacherprinzip an sich ebenfalls für diese einmalige Anschlussgebühr, doch dürfen für deren Berechnung auch noch andere kausalabgaberechtliche Grundsätze berücksichtigt werden (vgl. BGer-Urteil 2C_101/2007 vom 22.8.2007 E. 4.1). So erlaubt das Verursacherprinzip, die Anschlussgebühr nicht nach der effektiv aktuellen Nutzung, sondern nach jenen Parametern zu bemessen, welche aufgrund planungsrechtlicher Vorgaben für die Dimensionierung der Abwasseranlage massgebend waren (vgl. BGer-Urteil 2C_101/2007 vom 22.8.2007 E. 4.2 m.w.H.). Über diese einmaligen Beiträge bzw. Gebühren wird dem Kostenfaktor bei möglichen Spitzenbelastungen Rechnung getragen (BGer-Urteil 2P.266/2003 vom 5.3.2004 E. 3.2).\n4.2.3 Demnach entfaltet das in Art. 60a Abs. 1 GSchG statuierte Verursacherprinzip seine Wirkung vor allem bei den periodischen Benützungsgebühren, welche einen Bezug zur produzierten Abwassermenge haben müssen (vgl. BGer-Urteil 2C_101/2007 vom 22.8.2007 E. 4.1, 2P.266/2003 vom 5.3.2006 E. 3.1). Gleichwohl wird nicht verlangt, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabehöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen. Dies schliesst eine Schematisierung dieses Faktors nicht aus (BGE 129 I 290 E. 3.2; BGer-Urteil 2C_995/2012 vom 16.12.2013 E. 6.4 m.w.H., 2P.266/2003 vom 5.3.2004 E. 3.1; Karlen, a.a.O., S. 557). Eine gewisse Schematisierung ist sodann auch mit dem Äquivalenzprinzip sowie dem Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung vereinbar (vgl. BGer-Urteil 2C_160/2014 vom 7.10.2014 E. 6.4.1, 2C_1054/2013 vom 20.9.2014 E. 6.1 und 6.2)."}