{"Signatur": "LU_KG_004", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_004_7H-14-273_2015-05-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10415", "Checksum": "0ab980eba82340865aaeaeee1341715b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["7H 14 273", "2015 IV Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  4. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  4. 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Abteilung 28.05.2015 7H 14 273 (2015 IV Nr. 10)\nRegeste:\nDie Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements Flühli, wonach bei Ferienwohnungen für die Berechnung der Abwasser-Mengengebühr unabhängig vom effektiven Wasserverbrauch von einem gesetzlich angenommenen Wert ausgegangen wird, ist mit übergeordnetem Recht und namentlich mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip nicht vereinbar. | Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a GSchG; § 31 EGGSchG; § 27 Abs. 1 GebG. | Abwasserabgaben\n\n| Instanz: | Kantonsgericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | 4. Abteilung |\n| Rechtsgebiet: | Abwasserabgaben |\n| Entscheiddatum: | 28.05.2015 |\n| Fallnummer: | 7H 14 273 |\n| LGVE: | 2015 IV Nr. 10 |\n| Gesetzesartikel: | Art. 74 Abs. 2 BV; Art. 3a GSchG, Art. 60a GSchG; § 31 EGGSchG; § 27 Abs. 1 GebG. |\n| Leitsatz: | Die Bestimmung des Siedlungsentwässerungsreglements Flühli, wonach bei Ferienwohnungen für die Berechnung der Abwasser-Mengengebühr unabhängig vom effektiven Wasserverbrauch von einem gesetzlich angenommenen Wert ausgegangen wird, ist mit übergeordnetem Recht und namentlich mit dem verfassungsmässigen Verursacherprinzip nicht vereinbar. |\n| Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |\n| Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 6. Juli 2015 nicht ein (BGer-Urteil 2C_577/2015). | |\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen:\n1. 1.1. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid bestätigte der Gemeinderat Flühli die Pflicht des Beschwerdeführers zur Bezahlung der Abwasserreinigungsanlagen-Betriebsgebühr für dessen Stockwerkeigentum im Betrag von Fr. 290.50 bzw. Fr. 313.75 inkl. MWST. Der Einspracheentscheid erging in Anwendung des Siedlungsentwässerungs-Reglements der Einwohnergemeinde Flühli vom 29. November 2002 (nachfolgend SER). Der Einspracheentscheid bestätigt die Betriebsgebührenrechnung für das erwähnte Grundstück betreffend das Jahr 2014 vom 1. Juli 2014.\n1.2. 1.2.1. Gemäss § 26 des Gebührengesetzes (GebG; SRL Nr. 680) kann die gebührenpflichtige Person innert zehn Tagen seit Zustellung der Rechnung unentgeltlich einen beschwerdefähigen Entscheid verlangen. Die mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Gebührenrechnung stellt bereits einen solchen anfechtbaren Entscheid dar (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern V 11 16 vom 11.5.2011). Gegen Entscheide im Sinn von § 26 GebG kann Einsprache erhoben werden und gegen Einspracheentscheide ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 27 Abs. 1 und 2 GebG). Übereinstimmend mit dem Instanzenzug nach dem Gebührengesetz sieht § 39 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (EGGSchG; SRL Nr. 702) vor, dass gegen Entscheide über Beiträge und Gebühren Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) und gegen die Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. auch Art. 55 Abs. 2 SER).\n1.2.2. Mit der Verweisung des EGGSchG auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz kommen für die Einsprache grundsätzlich die Bestimmungen der §§ 117 ff. VRG zur Anwendung. Gemäss § 119 Abs. 1 VRG beträgt die Einsprachefrist bei Endentscheiden 20 Tage, soweit das kantonale oder eidgenössische Recht nichts anderes vorschreibt. Dieser Vorbehalt ist hier bedeutsam, weil das kantonale Gebührengesetz die Einsprachefrist betreffend Verfügungen im Sinn von § 26 GebG besonders regelt: Laut § 27 Abs. 1 GebG kann gegen Entscheide im Sinn des § 26 GebG innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden.\nIndem die Gemeinde Flühli mit der Rechnung/Verfügung vom 1. Juli 2014 eine Einsprachefrist von 20 Tagen belehrte, gab sie dem Einsprecher somit eine zu kurze Frist an. Da der Beschwerdeführer indes die angegebene Frist wahrte, wirkte sich das im vorliegenden Verfahren nicht aus.\n(…)\n4. 4.1. 4.1.1. Für die Bemessung von Kausalabgaben ist nebst dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Bereich des Umweltrechts auch das Verursacherprinzip zu beachten (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 58 N 10 und 12). Gemäss Art. 3a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) hat derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür zu tragen. Dieses Verursacherprinzip ist bereits in Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) für den gesamten Umweltschutz statuiert. Gemäss Art. 60a Abs. 1 GSchG haben die Kantone dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz von Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (verursachergerechte und kostendeckende Kausalabgaben). Bei der Ausgestaltung der Abgabe sind u.a. die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen (Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG). Auf kantonaler Ebene sieht sodann auch § 31 EGGSchG vor, dass die Kosten der Abwasserentsorgung und der Nutzung der Gewässer als Vorfluter nach dem Verursacherprinzip finanziert werden. Auf kommunaler Ebene konkretisieren Art. 39 Abs. 2 und Art. 45 Abs. 6 SER das Verursacherprinzip. Die Anwendung des Verursacherprinzips hat dabei eine gewisse Gebrauchslenkung zur Folge (vgl. Karlen, Die Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 548; vgl. auch BGer-Urteil 2P.266/2003 vom 5.4.2004 E. 3.3).\nGemeinsames Merkmal der umweltschutzrechtlichen Kausalabgaben ist unter dem Aspekt des Verursacherprinzips, dass die staatlichen Gegenleistungen grundsätzlich individuell zurechenbar sind (Steiner, Die Umsetzung des Verursacherprinzips durch das Umweltschutzrecht, Diss. Basel 1999, S. 188)."}