Was der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. Juni 2015 sodann unter Hinweis auf die in den Statuten der FAB-Genossenschaft vorgesehene Austrittsmöglichkeit eines Genossenschafters vorträgt, vermag ihm in diesem Rechtsmittelverfahren nicht zu helfen, zumal hier nicht privatrechtliche Aspekte zur Diskussion stehen, sondern der auf öffentlichem Recht abgestützte Bauabschlag. 4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Bauabschlag als rechtmässig, was (in der Hauptsache) zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. |