Hier wie dort ist festzuhalten, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, zu prüfen, ob die Verpflichtung zu einem Anschluss an ein Fernheizwerk vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Bestand hat. Entscheidend ist die Feststellung, dass die im Kern erkannte Kontinuität der Rechtslage und die damit verfolgten öffentlichen Interessen eine hinreichende Grundlage dafür liefern, dass an der rechtskräftig verfügten Anschlusspflicht nach wie vor festzuhalten ist. Alles andere liefe darauf hinaus, die Grundlage der Rechtsbeständigkeit der Anschlusspflicht zu erschüttern, was nicht zuletzt auch mit Blick auf die nach geltendem Recht weiterhin verfolgten öffentlichen Interessen nicht angeht.