Mit diesen Überlegungen ist auch der Einwand des Beschwerdeführers entkräftet bzw. nicht zu hören, ein überwiegendes öffentliches Interesse am Anschluss an das Fernheizwerk fehle mittlerweile. 4.3.4. Analoges gilt mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Verhältnismässigkeit der Weitergeltung bzw. Aufrechterhaltung der Anschlusspflicht. Hier wie dort ist festzuhalten, dass es in diesem Verfahren nicht darum geht, zu prüfen, ob die Verpflichtung zu einem Anschluss an ein Fernheizwerk vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Bestand hat.