Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den erwähnten öffentlichen Interessen seit der Erteilung der Baubewilligung in massgeblicher Hinsicht weniger Gewicht hätte beimessen wollen, sind nicht erkennbar, dies umso weniger, als es hier nicht um einen Neuanschluss geht, sondern um das Aufrechterhalten eines bestehenden und, wie dargetan, rechtskräftig verfügten Anschlusses an ein Fernheizwerk. Mit diesen Überlegungen ist auch der Einwand des Beschwerdeführers entkräftet bzw. nicht zu hören, ein überwiegendes öffentliches Interesse am Anschluss an das Fernheizwerk fehle mittlerweile.