Heizleistungen sollen so mit einem möglichst geringen Aufwand an Energie und unter möglichst geringer Umweltbelastung erbracht werden (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 177 vom 24.11.2014 E. 1.3.4). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber den erwähnten öffentlichen Interessen seit der Erteilung der Baubewilligung in massgeblicher Hinsicht weniger Gewicht hätte beimessen wollen, sind nicht erkennbar, dies umso weniger, als es hier nicht um einen Neuanschluss geht, sondern um das Aufrechterhalten eines bestehenden und, wie dargetan, rechtskräftig verfügten Anschlusses an ein Fernheizwerk.