Zu denken ist an raumordnungs- und umweltrelevante Interessen, insbesondere an das Interesse an einer optimalen Luftreinhaltung, dem eine zentrale Fernheizanlage dienen kann. Heizleistungen sollen so mit einem möglichst geringen Aufwand an Energie und unter möglichst geringer Umweltbelastung erbracht werden (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 177 vom 24.11.2014 E. 1.3.4).