Damit widerspiegelt die Entwicklung der Rechtslage bezüglich einer solchen Anschlusspflicht in hohem Mass Kontinuität und dies mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Interessen. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass die Fernwärmeversorgung an Netze gebunden ist, in welchen der Transport der thermischen Energie erfolgt. Diese können von diversen Energiequellen gespiesen werden. Es steht sodann ausser Frage, dass Fernheizwerke verschiedenen öffentlichen Interessen dienen können. Zu denken ist an raumordnungs- und umweltrelevante Interessen, insbesondere an das Interesse an einer optimalen Luftreinhaltung, dem eine zentrale Fernheizanlage dienen kann.