Nicht zu prüfen ist also, ob nach geltendem Recht sämtliche Voraussetzungen für einen erstmaligen Anschluss an ein Fernheizwerk gegeben wären. 4.3.3. Zunächst ist davon auszugehen, dass sowohl das Recht im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung als auch das in Kraft stehende Recht besondere Grundlagen für die Anschlusspflicht an ein Fernheizwerk kennen (§ 106bis Abs. 2 aBauG und § 165 Abs. 2 PBG). Damit widerspiegelt die Entwicklung der Rechtslage bezüglich einer solchen Anschlusspflicht in hohem Mass Kontinuität und dies mit Blick auf die vom Gesetzgeber verfolgten öffentlichen Interessen.