Im vorliegenden Verfahren ist indes nicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Baubewilligungsbehörde – erstmals – einen Anschluss an ein privates Fernheizwerk verfügen kann. Zur Diskussion steht hier einzig, ob der unter der Herrschaft des aBauG, wie dargetan, rechtskräftig verfügte Anschluss an das private Fernheizwerk mit Blick auf öffentliche Interessen, die im geltenden Recht ihren Niederschlag gefunden haben, weiterhin Bestand hat. Nicht zu prüfen ist also, ob nach geltendem Recht sämtliche Voraussetzungen für einen erstmaligen Anschluss an ein Fernheizwerk gegeben wären.