Das im geltenden Recht verankerte kommunale Verfahren betreffend die Genehmigung von Wärmebezugspreisen gemäss § 165 Abs. 4 PBG korrespondiert mit der Anschlusspflicht für Neubauten im Einzugsgebiet von privaten Fernheizwerken nach § 165 Abs. 2 PBG. Im vorliegenden Verfahren ist indes nicht zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Baubewilligungsbehörde – erstmals – einen Anschluss an ein privates Fernheizwerk verfügen kann.