Letzteres sei nun aber im geltenden Recht verankert (vgl. § 165 Abs. 4 PBG). Demzufolge könne § 165 Abs. 2 PBG als Rechtsgrundlage für die Vorgabe, die in Rede stehende Anschlusspflicht aufrechtzuerhalten, nicht dienen. Die Argumentation zielt an der Sache vorbei. Das im geltenden Recht verankerte kommunale Verfahren betreffend die Genehmigung von Wärmebezugspreisen gemäss § 165 Abs. 4 PBG korrespondiert mit der Anschlusspflicht für Neubauten im Einzugsgebiet von privaten Fernheizwerken nach § 165 Abs. 2 PBG.