Allerdings setzt die gestützt auf das PBG neu zu verfügende Anschlusspflicht an ein privates Fernheizwerk von Behörden "bewilligte" bzw. genehmigte Wärmebezugspreise voraus (dazu: Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 13 177 vom 24.11.2014). 4.3.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 5. Juni 2015 im Wesentlichen fest, unter der Herrschaft des Rechts, welches im Zeitpunkt der Baubewilligung in Kraft gestanden sei, habe keine Pflicht zur Genehmigung von Wärmebezugspreisen bestanden. Letzteres sei nun aber im geltenden Recht verankert (vgl. § 165 Abs. 4 PBG).