Am 1. Januar 1990 ist das PBG in Kraft getreten (§ 227 PBG). Mit dem Inkrafttreten des PBG ist das aBauG – eingeschlossen § 106bis Abs. 2 aBauG, der Rechtsgrundlage, auf welcher sich die rechtskräftig verfügte Anschlusspflicht abstützen lässt – aufgehoben worden (§ 222 Abs. 1 lit. a PBG). Für das vorliegende Verfahren massgeblich ist sodann die Feststellung, dass das in Kraft stehende PBG nach wie vor eine Rechtsgrundlage für eine entsprechende Anschlusspflicht an ein Fernheizwerk enthält. Hinzuweisen ist auf § 165 Abs. 2 PBG. Wie vormals schon § 106bis Abs. 2