Dieser Aspekt des Baugesuchs widerspricht indes der, wie dargetan, auf einer Rechtsgrundlage abgestützten, rechtskräftig verfügten Verpflichtung zum Anschluss des Einfamilienhauses gemäss der Baubewilligung vom 11. August 1976. Folglich ist nachstehend zu überprüfen, ob die vor nahezu vierzig Jahren verfügte Anschlusspflicht an das Fernheizwerk weiterhin bindend ist oder, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ausser Acht gelassen werden kann. 4.3.1. Am 1. Januar 1990 ist das PBG in Kraft getreten (§ 227 PBG).