Im vorliegenden Verfahren ist nicht die im Jahre 1976 erteilte Baubewilligung samt der Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk Streitgegenstand, sondern das Baugesuch für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Nr. x. Die Wärmepumpe soll den Anschluss an das Fernheizwerk ersetzen. Dieser Aspekt des Baugesuchs widerspricht indes der, wie dargetan, auf einer Rechtsgrundlage abgestützten, rechtskräftig verfügten Verpflichtung zum Anschluss des Einfamilienhauses gemäss der Baubewilligung vom 11. August