Nichts deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer in der Folge weder den Gehalt noch die Verbindlichkeit dieser Nebenbestimmung in der Baubewilligung jemals in einem abweichenden Sinn verstanden hätte. Dies zeigt sich darin, dass der Beschwerdeführer der – rechtskräftig – verfügten Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk nach Lage der Akten denn auch anstandslos Folge geleistet hatte. 4.3. Im vorliegenden Verfahren ist nicht die im Jahre 1976 erteilte Baubewilligung samt der Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk Streitgegenstand, sondern das Baugesuch für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Nr. x.