Diese vermag sich überdies – wie dargelegt (E. 4.2.1) – auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben konnte die Bauherrschaft diese Nebenbestimmung in der Baubewilligung, die von ihrem Gehalt bzw. von ihrer Zielsetzung her als eine "Auflage" zu interpretieren ist, denn auch nur als Verpflichtung zum Anschluss an das Fernheizwerk verstehen und nicht etwa nur als blosse Option, der die Bauherrschaft nach Belieben hätte folgen oder die sie hätte übergehen können.