Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Unter der Überschrift "Auflagen und Bedingungen zur Baubewilligung für ein Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. y des A" steht unter Buchstabe b Folgendes: "Es wird verbindlich zur Kenntnis genommen, dass das Haus an der zentralen Heizanlage angeschlossen wird." Diese verbindliche – oder gleichbedeutend – verpflichtende Nebenbestimmung der Baubewilligung bezieht sich auf das Baugesuch samt den Plänen. Diese vermag sich überdies – wie dargelegt (E. 4.2.1) – auf eine gesetzliche Grundlage zu stützen.