In der Stellungnahme vom 5. Juni 2015 wendet der Beschwerdeführer ein, in der Baubewilligung vom 11. August 1976 sei keine Anschlusspflicht an die Fernheizanlage "verfügt" worden. Es sei lediglich in den Auflagen und Bedingungen "verbindlich zur Kenntnis genommen worden", dass das Haus an der zentralen Heizanlage angeschlossen werde. Dies sei nicht das Gleiche wie das Anordnen einer Anschlusspflicht. Es gebe daher keinen Grund, nicht an E. 5.1 des Urteils 7H 13 147 vom 13. März 2014 festzuhalten. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.