Was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2015 dagegen ins Feld führt, erweist sich als unbehelflich. Wie dargetan, stand im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung eine gesetzliche Grundlage in Kraft, die es dem Gemeinderat erlaubte, den Bauherrn zum Anschluss an ein Fernheizwerk zu verpflichten. Daran ändert nichts, dass der Gemeinderat in der Baubewilligung vom 11. August 1976 § 106bis Abs. 2 aBauG nicht explizit erwähnte. 4.2.2. In der Stellungnahme vom 5. Juni 2015 wendet der Beschwerdeführer ein, in der Baubewilligung vom 11. August 1976 sei keine Anschlusspflicht an die Fernheizanlage "verfügt" worden.