§ 106bis Abs. 2 aBauG lautete wie folgt: "Im Bereich öffentlicher und privater Fernheizwerke kann der Gemeinderat in der Baubewilligung verlangen, dass Neubauten an diese anzuschliessen sind." Die zitierte Norm betreffend die Kompetenz der Baubewilligungsbehörde, in der Baubewilligung gegebenenfalls einen Anschluss an ein (öffentliches oder privates) Fernheizwerk zu verlangen, setzte der Luzerner Regierungsrat am 29. September 1975, mithin vor der Erteilung der interessierenden Baubewilligung in Kraft. Was der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2015 dagegen ins Feld führt, erweist sich als unbehelflich.